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Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (C-314/01) steht fest, dass das Vergaberecht die Beauftragung von Generalübernehm ern durch öffentliche Auftraggeber erlaubt.

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Feuerlöscher

Dass eine Pfanne mit brennendem Fett nicht mit Wasser gelöscht werden soll, ist hoffentlich den meisten klar. Wie aber richtig und mit welchem Feuerlöscher löschen, dazu sind ein paar grundsätzliche Kenntnisse hilfreich.Feuerloescher

Andererseits sollte jeder ein Gefühl für die Größe und das Gewicht eines Feuerlöschers bekommen, indem dieser versuchsweise aus einer typischen Anbringungshöhe heruntergehoben wird und man damit 10m unter gewöhnlichen Rahmenbedingungen zurücklegt. In Unternehmen sind Übungen über die richtige Bedienung von Feuerlöschern jährlich zu empfehlen.

Selbst die größten Brände, wie der am 12. April 1999 in Atlanta (USA) beim Umbau einer historischen Textilfabrik, durch unvorsichtige Arbeiter ausgelöste oder der von einem Landwirtschaftslehrling des Bauerngutes „Hoffmatt“ in Münchenstein entdeckte, beginnen mit einem kleinen, kaum beachtenswerten „Feuerchen“.

Wäre in dieser Entstehungsphase von Bränden stets ein Feuerlöscher zur Hand, so könnten viele Leben gerettet und Unsummen von Sachschäden vermieden werden.

Doch auch dann, wenn ein Feuerlöscher zur Hand ist, kann er nur wirksam eingesetzt werden, wenn Größe, Löschmittel und Brandmaterial richtig gewählt wurden.

Die Auswahl und die Verwendung von Feuerlöschern wird in vielen Betrieben als „behördliche Lästigkeitsforderung“ empfunden. Das kommt daher, daß der richtige Einsatz von Feuerlöschern häufig nicht bekannt oder falsch eingeschätzt wird.

Ein Feuerlöscher ist eine tragbare Löscheinrichtung. Ortsfeste Löschanlagen gehören nicht zu den in diesem Kapitel beschriebenen Löscheinrichtungen. Dagegen können Wandhydranten oder Sonderwandhydranten (z.B. Schaum-/Wasserhydrant, ebenso wie fahrbare Löschgeräte, ohne eigenen Kraftantrieb), im Rahmen der Bemessung berücksichtigt werden.

Zusammen mit

  • der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand BAGUV),
  • dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) und
  • dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

entstanden die „Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (VdS 2001).

Diese Regeln werden bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, zur Bekämpfung von Entstehungsbränden angewendet.

Sie sollen dazu beitragen, Löschmittelschäden durch die richtige Auswahl der Löschmittel zu mindern, sowie die objektbezogene Auswahl des Löschgerätes zu berücksichtigen.

Werden bestimmte Bereiche durch gesetzliche Bestimmungen geregelt, so finden diese Regeln keine Anwendung. Dies sind z.B.

  • ● Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen,
  • ● Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen,
  • ● Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis.

Halonfeuerlöscher dürfen nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung seit dem 1. August 1991 nicht mehr eingesetzt werden. Diese Verordnung wurde am 1. Dezember 2006 durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung abgelöst.

Löschvermögen
Die Definition des Löschvermögens ist, die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen. In der DIN EN 3-4 werden die Füllmengen und die Mindestanforderung an das Löschvermögen von tragbaren Feuerlöschern geregelt.

Die Einstufung eines Feuerlöschers erfolgt nicht nach der Löschmittelmenge, sondern nach dem Löschvermögen.

Die Angabe des Löschvermögens erfolgt als Leistungsklasse durch Zahlen-Buchstaben-Kombinationen, die auf den Feuerlöscher aufgedruckt werden. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse. Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das identische Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als der in DIN EN 3 angegebenen Maximalmenge.

Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC—Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21 A 113 B gefordert. Ein entsprechend ausgerüsteter 4-kg-Löscher kann dieses Löschvermögen ebenfalls erreichen, da das Löschvermögen – unabhängig von der Füllmenge – beider Geräte gleich ist.

Nach DIN EN 3 kann das Löschvermögen nicht addiert werden. Deshalb wurde als Hilfgröße die „Löschmitteleinheit LE“ eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet.

Löschmitteleinheiten LE

LE

Feuerlöscher nach DIN EN 3

A

B

1

5 A

21 B

2

8 A

34 B

3

 

55 B

4

13 A

70 B

5

 

89 B

6

21 A

113 B

9

27 A

144 B

10

34 A

 

12

43 A

183 B

15

55 A

233 B

Die LE ist eine Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.

Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen.

Arbeitsstätten
Arbeitsstätten sind mit Feuerlöschern auszurüsten. Im Sinne der Regeln sind Arbeitsstätten insbesondere:

  • Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten,
  • Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien,
  • Baustellen,
  • Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen,
  • Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern.

Zur Arbeitsstätte gehören auch

  • Verkehrswege,
  • Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
  • Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen,
  • Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
  • Sanitätsräume.

Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften.

 

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