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Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (C-314/01) steht fest, dass das Vergaberecht die Beauftragung von Generalübernehm ern durch öffentliche Auftraggeber erlaubt.

Gisela und Adam Merschbacher GbR

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82152 Planegg
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Brandschotte

Häufig findet sich in Brandschutzkonzepten der lapidare Satz „alle Durchbrüche müssen gegen das Eindringen von Feuer und Rauch fachmännisch geschottet werden“. Dieser Satz ist zwar inhaltlich völlig richtig, doch gibt er weder dem Bauherrn, dem Architekten, noch den ausführenden Firmen eine klare Vorgabe für das „Wie?“.Brandschottung

Im vorbeugenden Brandschutz werden Brandabschnitte entweder durch örtliche Gegebenheiten oder durch gesetzliche Vorgaben, wie Landes-Bauordnungen oder auch durch Industriebau-Richtlinien gebildet. Innerhalb eines Brandabschnitts muss gegenüber daneben-, darüber- oder darunterliegende Räume eine gleiche Widerstandszeit gegen eine mögliche Feuerübertragung (z.B. 30, 60 oder 90 Minuten) erreicht werden, indem Türen, Wände oder Durchbrüche überall die gleichen Mindest-Widerstandszeitwerte aufweisen. Diese werden bereits in der Bauphase oder danach durch Durchbrüche für Kabel, Rohre oder sonstige Bohrungen verletzt. Deshalb müssen alle Veränderungen, die den Brandschutz auf derartige Weise verletzen, durch Brandschotte fachmännisch verschlossen werden. Abhängig vom Untergrund (Beton, Mauerwerk, Kalksandstein oder Trockenbau) sind diese Schwachstellen zu schließen, was durch entsprechende Zertifizierungen, Nachweise oder Kennzeichnungen vor Ort zu belegen ist.

Allgemeine Anforderungen:
Folglich dürfen Leitungen durch Brandwände, Trennwände oder Decken, für die eine Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer (F30/F60 oder F90) zu beachten ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen worden sind

Dies gilt nicht für Decken

  • in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
  • innerhalb von Wohnungen
  • innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400m² und in nicht mehr als 2 Geschossen.

Die Leitungen und Rohre müssen geschottet werden,

  • mit Abschottungen, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder
  • innerhalb von Installationskanälen oder –schächten geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen, de gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die Bauteile, durch die durchgeführt wird und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Der Mindestabstand zwischen Abschottungen von Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (wie z. B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweisen; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich. Es gilt immer der größte Abstand zwischen den Durchführungen auf Grundlage der abP (bauaufsichtliche Zulassungen) bzw. abZ (bauaufsichtliche Prüfzeugnisse).

Abweichend dürfen durch feuerhemmende Wände (ausgenommen solche notwendigen Treppenräume und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie)

  • elektrische Leitungen,
  • Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoff en – auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke –

geführt werden, wenn der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoff en mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird.

  • Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1000°C aufweisen.
  • Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.

Erleichterung für einzelne Leitungen in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen:
Einzelne Leitungen dürfen

  • elektrische Leitungen,
  • Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nichtbrennbaren Baustoff en – ausgenommen Aluminium und Glas -, auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke,
  • Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas über gemeinsame Durchbrüche durch die Wände und Decken geführt werden.

Dies gilt nur, wenn

  • der lichte Abstand der Leitungen untereinander bei Leitungen mindestens dem einfachen, bzw. mindestens dem fünffachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht,
  • der lichte Abstand zwischen einer Leitung mindestens dem größeren der sich aus der Art und dem Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße entspricht,
  • die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat und
  • der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt wird.

Erleichterungen für Abschottungen der MLAR/LAR sind:

  • Einzelkabeldurchführungen durch F 30/60/90 Bauteile
  • Einzelrohrdurchführungen durch F 30/60/90 Bauteile

Werden einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen geführt, genügt:
den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoff n aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000°C aufweisen.

Ist eine Kombination von Leitungs- und Lüftungsabschottungen in „Sammeldurchführungen“ (Belegung eines gemeinsamen Bauteildurchbruchs mit unterschiedlicher Abschottung)

Um diese Kombinationen mit einem gemeinsamen Bauteilverschluss/Restverschluss ausführen zu können, müssen alle Anforderungen der verwendeten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und Zulassungen inkl. der Abstandsregeln eingehalten werden. Sind in den Verwendungsnachweisen keine Abstände zwischen den verschiedenen Abschottungen angegeben, gelten die Abstandsregeln der MLAR 2005/LAR/RbALei.

 

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