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Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (C-314/01) steht fest, dass das Vergaberecht die Beauftragung von Generalübernehm ern durch öffentliche Auftraggeber erlaubt.

Gisela und Adam Merschbacher GbR

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Feuer- und Rauchschutztüren

Änderungen an FSA
Werden an Feuer- und Rauchschutztüren Änderungen vorgenommen, so macht sich der Monteur strafbar und hat mit zivilrechtlichen Konsequenzen (Schadensersatz) zu rechnen.FH-Türe mit Fenster

Die "Zulässigen Änderungen an Feuerschutzabschlüssen" - Stand Juni 1995 - sollen nach wie vor für bestehende Zulassungen gelten.

Unter maßgeblicher Mitwirkung des Sachverständigenausschusses “Feuerschutzabschlüsse“ wurden die “Zulässigen Änderungen" aufgrund der Weiterentwicklung in diesem Bereich überarbeitet. Diese überarbeitete Fassung der "Zulässigen Änderungen" soll für die ab dem 01.01.2010 zu erteilenden Zulassungen Anwendung finden. Die "Zulässigen Änderungen" werden künftig noch deutlicher auf den jeweiligen Feuerschutzabschluss abgestimmt und deshalb als Anlage ein Bestandteil der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Diese Veröffentlichung ersetzt für die ab dem 01.01.2010 erteilten Zulassungen die in den „Mitteilungen des DIBt" (27. Jg. Nr. 1, vom 01.02.1996, S. 5) abgedruckte Fassung.

 

1. Zulassungskonforme Änderungen und Ergänzungen bei der Herstellung

Die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen dürfen - sofern sie in der entsprechenden Unterlage zur jeweiligen Zulassung enthalten sind - ausschließlich bei der Herstellung von Feuerschutzabschlüssen als Drehflügelabschluss und nur mit der Zustimmung des Antragstellers/Zulassungsinhabers durchgeführt werden.

Den Prüfstellen wird vom Deutschen Institut für Bautechnik ein Katalog an möglichen Änderungen zur Verfügung gestellt, so dass bei der Erarbeitung des Dokumentes A und des zusammenfassenden Gutachtens darauf zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus sind - ohne weitere Nachweise - zulassungskonform keine Änderungen möglich.

Der Katalog umfasst folgende Punkte:

1.  Anbringung von Auflagen zur Flächenüberwachung außen aufgeklebt und bis zu 1 mm Dicke,

  • außen auf Holztüren aufgebrachte, mit Drähten versehene Holzwerkstoffplatten,
  • außen auf Stahltüren aufgebrachte, mit Drähten versehene Faser-/Kalzium-Silikat-Platten, ggf.
  • mit ganzflächiger metallischer Abdeckung.(Der vorgenannte Punkt ist nicht auf Feuerschutzabschlüsse mit Rauchschutzeigenschaften anwendbar.

2.  Zusätzlicher Einbau von Kontakten im Türblatt bzw. in der Zarge oder das Vorrichten von Aussparungen für derartige Kontakte. Dabei darf/dürfen die Dichtungsebene(n) nicht beschädigt werden

3.  Einbau zusätzlicher Sicherungsstifte/-zapfen an der Bandkante und zusätzlicher Bänder.

4.  Führung von Kabeln innerhalb des Türblattes und/oder der Zarge

  • bei Stahltüren im metallischen Schutzrohr (bis zu 12 mm Außendurchmesser),
  • bei metallischen Rahmentüren im Rahmenrohr oder im Bereich der Glashalteleisten,
  • bei Holztüren in einer Bohrung bis zu 9 mm Durchmesser oder in einer Ausnehmung bis 8 mm x 8 mm.
  • Die Türblätter dürfen nicht in der Türblattdicke durchbohrt werden.
    (Bei Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften sind Kabelführungen dauerelastisch abzudichten.)

5.  Einbau von Vorrichtungen zur Befestigung von Schutzstangengriffen.

6.  Zur Befestigung von Ankerplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen - mit (allgemeinem) bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis - sind im Türblatt geeignete Befestigungspunkte vorzusehen/anzubringen.

7.  Wenn Türen ohne Bodeneinstand der Zargen - ausgenommen Umfassungszargen - eingebaut werden, ist an beiden Längsseiten jeweils ein zusätzlicher Anker 60 mm ± 20 mm über OFF anzubringen.

Grundsätzlich gilt bei Rauchschutzeigenschaft, dass die Spalte und Anschlussfugen des Feuerschutzabschlusses dauerelastisch zu versiegeln sind. Alle Fugen des Feuerschutzabschlusses, der Zarge und der Einbauteile sind mit mindestens normalentflammbaren Baustoffen zu verschließen.

 

2. Zulassungskonforme Änderungen und Ergänzungen am Verwendungsort

Die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen dürfen - nach Abstimmung mit dem Antragsteller der Zulassung bzw. dem Hersteller - an hergestellten und bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden, wenn sie in der Anlage zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung aufgelistet sind.

Der Zulassungsinhaber/Hersteller kann aus dem vom DIBt zur Verfügung gestellten Katalog an möglichen Änderungen die für den jeweiligen Feuerschutzabschluss zutreffenden festlegen.

Darüber hinaus sind - ohne weitere Nachweise - zulassungskonform keine Änderungen möglich.

1.  Anbringung von Kontakten, z. B. Magnetkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können.

2.  Führung von Kabeln auf dem Türblatt (dies schließt eine Bohrung - Ø ≤10 mm - von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche ein).

3.  Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbst verriegelndes Schloss mit Falle, sofern dieses Schloss in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich werden. Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte müssen eingehalten werden.

4.  Einbau optischer Spione in feuerhemmenden Abschlüssen, wobei die Kernbohrung im Türblatt den Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten darf.

5.  Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt.

6. Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Streifen (etwa bis 250 mm Breite bzw. Höhe), angebracht bis maximal in Drückerhöhe, aus max. 1,5 mm Blech, z. B. Tritt- oder Kantenschutz.

7.  Anbringung von Schutzstangen, sofern geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind.

8.  Ergänzung von Z- und Stahleckzargen zu Stahlumfassungszargen sowie Anbringung von Wandanschlussleisten bei Holzzargen.

9.  Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben.

10.  Aufkleben und Nageln von Holzleisten bis ca. 60 mm x 30 mm bei Feuerschutzabschlüssen aus Holz, jedoch max. 12 dm je Seite, sowie Anbringung von Zierleisten auf Holzzargen.

11.  Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen1 an den im Türblatt vorhandenen Befestigungspunkten.

12.  Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Stahlzargen dieser Türen - sofern sie ausreichend fest verankert sind - eingebaut bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen - ggf. über entsprechende Verbindungsteile - befestigt werden. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen. Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel oder geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Materialien, z. B. Gipskarton- und Kalziumsilikatplatten, auszufüllen.

Grundsätzlich gilt bei Rauchschutzeigenschaft, dass die Spalte und Anschlussfugen des Feuerschutzabschlusses dauerelastisch zu versiegeln sind. Alle Fugen des Feuerschutzabschlusses, der Zarge und der Einbauteile sind mit mindestens normalentflammbaren Baustoffen zu verschließen.

 

Regelmäßige Wartungen
Feuerschutzabschlüsse müssen nach den „Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen“ (ASF) jederzeit funktionsbereit sein. Der Betreiber ist hierfür verantwortlich.

Demgemäß sollen FSA einschließlich ihrer Schließmittel in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und geprüft werden; die bei der Wartung oder Prüfung festgestellten Mängel sind umgehend von Fachunternehmen beseitigen zu lassen. Wartungen können sowohl im Rahmen eines Wartungsvertrages vom Hersteller von FSA als auch von einer dafür ausgebildeten Person durchgeführt werden.

 

Feuerschutztüren

Feuerschutztüren sind selbstschließend und müssen im eingebauten, geschlossenen Zustand, das Durchdringen von Feuer verhindern. Eine Feuerschutztüre ist eine Einheit, die stets aus Türblatt, Türzarge und den erforderlichen Beschlägen (z.B. Bäder) besteht.

Eine Feuerschutztüre ist in den Materialien Holz oder Metall (Rohrrahmen oder Stahltüre) erhältlich. Dauerelastische Dichtungen behindern zusätzlich einen Rauchdurchgang.

Teilflächen einiger Feuerschutztüren dürfen auch aus f-Verglasungen gleicher Feuerwiderstandsklasse bestehen. Allgemein bauaufsichtliche zugelassen sind aber auch Ganzglastüren.

Oberhalb von Feuerschutztüren können Oberblenden – bis zu einer Höhe von 1,0 m – und entweder als Füllelemente oder F-Brandschutzverglasung (bei gleicher Feuerwiderstandsdauer) angeordnet werden.

Am Beginn einer FH-Türplanung steht die Prüfung der Gegebenheiten und die Erstellung eines korrekten Aufmaßes. So darf die lichte Wandöffnung z.B. für eine Feuerschutztüre mit 1,0 m * 2,0 m als Nenngröße im Mauerwerk gemäß DIN 18100 nicht größer als 1,02 m in der Breite und 2,015 m in der Höhe sein. Werden diese Maße überschritten, ist es nicht ausreichend die Öffnung mit durch Mörtel auszufüllen. Entweder ist die Öffnung fachgerecht, also im Verbund mit dem restlichen Mauerwerk zu verkleinern, oder eine Türe in Sondergröße einzubauen.

So ist auch die richtige Auswahl der Türe für die Gegebenheiten zu beachten. Nicht jede Feuerschutztüre kann z.B. in eine Trockenwand eingebaut werden. Der Häuslebauer der sich im Baumarkt eine Standardtüre der einfachsten Baureihe, mit vierseitiger Eckzarge kauft sollte beachten, dass diese nur für die Montage in eine Mauerwerkswand mit einer Stärke von > 115 mm und einer Betonwand mit einer Stärke von mindestens 100 mm eingebaut werden darf. Für andere Wände besitzt diese Türe keine Zulassung. Außerdem ist die Befestigung und Hinterfütterung zwischen Zarge und Mauerwerk gemäß der Zulassung auszuführen.

Bleiben wir bei dem Beispiel der Baumarkt-FH-Türe, so ist in der Montageanleitung z. B. eine Verdübelung mit einem bauaufsichtlich zugelassenen Nylondübel mit 10 mm Stärke und 80 mm Länge vorgeschrieben und man kann diese dann nicht durch eine Befestigung mit Nageldübeln ersetzen. Ebenso kann die zwischen Wand und Zarge mit einem Zementmörtel vorgegebene Vermörtelung nicht durch einfachen Bauschaum ersetzt werden.

 

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